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Samstag, Mai 24, 2025

So sieht es mit der Impressums-Pflicht bei Xing aus

Für gewerblich genutzte Profile auf Internetportalen wie Xing gibt es eine Impressumspflicht. Doch jetzt gibt es Abmahnungen für Nutzer, die sogar ein Impressum eingestellt haben.

Dass es eine Impressumspflicht in gewerblich genutzten Profilen auf Internetportalen gibt, dürfte mittlerweile als gefestigte Rechtsprechung anzusehen sein. Daher haben viele Portalbetreiber nachgerüstet und den Usern die Möglichkeit eröffnet, ein Impressum einzustellen. Auch Xing hat so verfahren: Rechts unten im so genannten „Footer“ eines Profils gibt es einen Link „Impressum“, den der Nutzer selbst mit dem erforderlichen Text befüllen kann. Viele Nutzer haben diese Funktion mittlerweile genutzt und die erforderlichen Angaben eingestellt. Aber: Es werden weiterhin Abmahnungen ausgesprochen. Dieses Mal mit der Begründung, dass das Impressum nicht unmittelbar erreichbar sei. Und erstaunlicherweise folgte kürzlich das LG Stuttgart dieser Argumentation des Abmahnenden. Die Stuttgarter Richter entschieden, dass ein Verstoß gegen die Impressumspflicht vorliegen würde. Es handele sich um kein ordnungsgemäßes Impressum, weil der Link nicht leicht genug auffindbar sei. Daher liege ein Verstoß gegen die Impressumpflicht nach § 5 TMG vor. Dies begründet das Gericht eben damit, dass sich der Link am unteren rechten Rand des Profils befinde. Aufgrund dessen sei ein mühsames Herunterscrollen erforderlich. Da zudem die Schriftgröße von Xing sehr klein sei, finde der gewöhnliche Nutzer den unauffällig gehaltenen Link kaum.

„Ich halte dieses Urteil für falsch. Erfreulicherweise wurde vom Beklagten Berufung eingelegt, so dass die Entscheidung nicht rechtskräftig ist und vom OLG Stuttgart überprüft wird“, betont Timo Schutt, Fachanwalt für IT-Recht von der Kanzlei Schutt, Waetke, Rechtsanwälte & Fachanwälte. Der Rechtsexperte hält die Gestaltung des Impressums bei Xing für ausreichend. „Auf vielen Webseiten ist das Impressum ebenso ganz unten im Footer zu finden. So hat sich eine Gewohnheit der Internetnutzer entwickelt, genau dort auch nach dem Impressum zu suchen“, so Schutt weiter. Dass man dafür herunterscrollen muss, dürfte keinen Unterschied machen, da dies kein taugliches Kriterium sei und noch nie von einem Gericht bemängelt worden sei.

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