Internetnutzer, die sich auf eine individualisierte Verschlüsselung ihres Routers durch den Hersteller verlassen, haften nicht, wenn ihr WLAN trotzdem gehackt wird. Ohne Anhaltspunkte für eine Sicherheitslücke ist niemand verpflichtet, einen solchen Schlüssel zu ändern. Das hat am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden.
In dem Fall sollte eine Frau wegen verletzter Urheberrechte rund 750 Euro an eine Filmfirma zahlen, weil ein Unbekannter über ihren Anschluss einen Actionfilm illegal in einer Tauschbörse angeboten hatte. Der Router war von Werk mit einem individuellen Schlüssel aus 16 Ziffern nach gängigem Standard (WPA2) gesichert. Wegen Fehlern bei der Generierung war die Kombination leicht zu knacken – aber das stellte sich erst viel später heraus. Die Frau trifft deshalb laut BGH keine Schuld. (Az. I ZR 220/15) (dpa)