Nun stellt sich natürlich die Frage, ob Notebooksbilliger die Geräte auch zu diesem Preis ausliefern muss. Wie ein betroffener Kunde schreibt, begründete das Unternehmen die Panne in einer Mail als „bedauerlichen Fehler in der Datenverarbeitung“. Die Firma erklärt zudem, dass „aufgrund des offensichtlichen Preisfehlers ein Kaufvertrag zwischen Ihnen und der notebooksbilliger.de AG nicht zustande gekommen ist.“ Unterstützung erhält der Etailer vom Kölner Rechtsanwalt Christian Solmecke: Der Vertrag per Sofortkauf könne aufgrund einer wirksamen Anfechtung rückwirkend unwirksam sein. „Ein typischer gesetzlicher Anfechtungsgrund ist die falsche Preisauszeichnung. Eine Anfechtung muss unverzüglich und ausdrücklich erklärt werden. Ist dies wie hier der Fall, können die Nutzer sich nicht auf den Kaufvertrag berufen“, betont der Experte.
Ein ähnlicher Fall erlangte vor fünf Jahren Berühmtheit: Damals verkaufte Otto über seinen Webshop Apple-Notebooks für 30 Euro. Der Konzern argumentierte damals, dass die Kunden auf den ersten Blick erkennen könnten, dass es ein solches Schnäppchen gar nicht geben könne. Auch damals räumten Juristen den Schnäppchenjägern keine Chancen ein, die günstigen Geräte behalten zu können.