Das Verbot aber verstößt gegen das Kartellrecht, wie jetzt das Kammergericht Berlin geurteilt hat. Es handele sich um eine unzulässige Beschränkung ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Der Einzelhändler muss sich also an die Klausel nicht halten, weil sie unwirksam ist und kann weiterhin die Schulranzen auch im Internet verkaufen.
„Es gibt immer wieder Versuche von Herstellern, die Produkte in einem bestimmten Umfeld zu präsentieren. Zu diesem Umfeld sollen oftmals Verkaufsplattformen im Internet, wie eben eBay, nicht gehören. Die Hersteller befürchten eine Verwässerung des Images der Marke durch ein nicht markengerechtes Umfeld. Solche Einschränkungen in selektiven Vertriebssystemen sind aber nur unter ganz bestimmten engen Grenzen überhaupt zulässig“, so das Fazit von Rechtsanwalt Timo Schutt. Komplette Verbote des Internethandels dürften in der Regel unzulässig sein. Wenn das Verbot des Internethandels aber beispielsweise darin bestehen soll, dass bestimmte Qualitätsanforderungen vorgegeben werden und ansonsten eben kein Handel im Netz erfolgen darf, liegt kein Verbot vor, sondern nur eine Ausgestaltung des Vertriebs. Solche rein einschränkenden, aber nicht verbietenden Regelungen wären unter Umständen zulässig. Grundsätzlich sollten im Zweifel solche Vertriebsbeschränkungen unbedingt vorab einer anwaltlichen Prüfung und Formulierung unterzogen werden. Das Risiko eines Verstoßes gegen das Kartellrecht ist ansonsten viel zu groß.