Weitreichendes Urteil über den Internet-Vertrieb: Ein Hersteller darf einen Händler nicht aufhören zu beliefern, weil er die Ware auch über Online-Plattformen wie beispielsweise eBay vertreibt.
Ein Hersteller von Schulranzen und Schulrucksäcken darf die Belieferung eines Einzelhändlers mit seinen Produkten nicht mit dem Verbot verbinden, die Ware über Internetplattformen zu vertreiben. Das hat das Kammergericht in Berlin klargestellt. Die Revision wurde allerdings zugelassen, so dass das Verfahren noch beim Bundesgerichtshof (BGH) landen kann. Der klagende Händler betreibt ein Einzelhandelsgeschäft, in dem er unter anderem Schulrucksäcke und Schulranzen verkauft. Diese vertreibt er daneben aber auch im Internet, beispielsweise über die Handelsplattform eBay. Der beklagte Hersteller hatte ihm diesen Vertriebsweg unter Hinweis auf eine Klausel aus seinen so genannten „Auswahlkriterien für zugelassene Vertriebspartner“ (also die AGB des Herstellers, die er gegenüber seinen Vertriebspartnern vereinbart hat) untersagt.
Das Verbot aber verstößt gegen das Kartellrecht, wie jetzt das Kammergericht Berlin geurteilt hat. Es handele sich um eine unzulässige Beschränkung ohne sachlich gerechtfertigten Grund. Der Einzelhändler muss sich also an die Klausel nicht halten, weil sie unwirksam ist und kann weiterhin die Schulranzen auch im Internet verkaufen.
„Es gibt immer wieder Versuche von Herstellern, die Produkte in einem bestimmten Umfeld zu präsentieren. Zu diesem Umfeld sollen oftmals Verkaufsplattformen im Internet, wie eben eBay, nicht gehören. Die Hersteller befürchten eine Verwässerung des Images der Marke durch ein nicht markengerechtes Umfeld. Solche Einschränkungen in selektiven Vertriebssystemen sind aber nur unter ganz bestimmten engen Grenzen überhaupt zulässig“, so das Fazit von Rechtsanwalt Timo Schutt. Komplette Verbote des Internethandels dürften in der Regel unzulässig sein. Wenn das Verbot des Internethandels aber beispielsweise darin bestehen soll, dass bestimmte Qualitätsanforderungen vorgegeben werden und ansonsten eben kein Handel im Netz erfolgen darf, liegt kein Verbot vor, sondern nur eine Ausgestaltung des Vertriebs. Solche rein einschränkenden, aber nicht verbietenden Regelungen wären unter Umständen zulässig. Grundsätzlich sollten im Zweifel solche Vertriebsbeschränkungen unbedingt vorab einer anwaltlichen Prüfung und Formulierung unterzogen werden. Das Risiko eines Verstoßes gegen das Kartellrecht ist ansonsten viel zu groß.
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