„Den Argumenten des Gerichts kann man letztlich durchaus zustimmen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten findet durch die Aufzeichnung von Passanten sicherlich statt“, so Timo Schutt, Fachanwalt für IT-Recht. Das Bundesdatenschutzgesetz sei also in diesem Fall anwendbar. Die eher geringe Wahrscheinlichkeit in einen Unfall verwickelt zu werden, könne im Verhältnis zu einer permanenten Aufzeichnung des öffentlichen Bereichs auch durchaus als unverhältnismäßig angesehen werden, so der Fachanwalt weiter.
Dashcam-Aufnahmen als Videobeweis unzulässig
Dashcams werden auch im deutschsprachigen Raum zunehmend vertrieben und eingesetzt. Die Aufnahmen dürfen jedoch nicht als Videobeweise eingesetzt werden.
Verwandte Artikel
Abonnieren
0 Comments