Dashcams werden auch im deutschsprachigen Raum zunehmend vertrieben und eingesetzt. Die Aufnahmen dürfen jedoch nicht als Videobeweise eingesetzt werden.
Ursprünglich eher aus dem russischen Raum bekannt und genutzt, kommen die so genannten Dashcams auch bei uns immer mehr zum Einsatz. Damit bezeichnet man Kameras, die im Auto angebracht werden und das Verkehrsgeschehen aufzeichnen. Der Nutzer erhofft sich damit beispielsweise eine Beweisführung im Falle eines Unfalls. Der Einsatz dieser Dashcams, mit denen das Verkehrsgeschehen permanent gefilmt wird, ist aber datenschutzrechtlich für einen Videobeweise unzulässig, so das Verwaltungsgericht Ansbach. Das Interesse von Passanten und Autofahrern, nicht heimlich gefilmt zu werden, sei höher zu bewerten als das Interesse des Klägers an einem Videobeweis im Fall eines Unfalls. Heimliche Aufnahmen unbeteiligter Dritter seien grundsätzlich unzulässig und stellten einen erheblichen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung dar. Ebenso sei es unzulässig, Dashcams zu verwenden, um die Aufnahmen später beispielsweise bei YouTube zu veröffentlichen.
„Den Argumenten des Gerichts kann man letztlich durchaus zustimmen. Eine Verarbeitung personenbezogener Daten findet durch die Aufzeichnung von Passanten sicherlich statt“, so Timo Schutt, Fachanwalt für IT-Recht. Das Bundesdatenschutzgesetz sei also in diesem Fall anwendbar. Die eher geringe Wahrscheinlichkeit in einen Unfall verwickelt zu werden, könne im Verhältnis zu einer permanenten Aufzeichnung des öffentlichen Bereichs auch durchaus als unverhältnismäßig angesehen werden, so der Fachanwalt weiter.
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