Das sieht der BGH anders. Die „A-bis-z-Garantie“ beruhe lediglich auf einer Abrede zwischen Amazon und dem Käufer. Sie hindere den Verkäufer nicht daran, seine Forderung geltend zu machen. Die obersten Zivilrichter begründen das unter anderem damit, dass der Prüfungsmaßstab für die Garantie unklar bleibe. Weder müsse der Käufer bestimmte Voraussetzungen nachweisen noch könne der Verkäufer sich gegen die Entscheidung wehren. Eine interessengerechte Lösung des Streits könne so offensichtlich nicht erreicht werden. Die Garantie habe für den Käufer trotzdem Vorteile, hieß es weiter. Er bekomme fürs Erste sein Geld zurück, ohne klagen zu müssen. Dadurch liege die Prozessführungslast beim Verkäufer. Das Landgericht muss nun noch einmal verhandeln und klären, ob der Ofen tatsächlich Mängel hat und der Käufer sein Geld behalten kann. (dpa)
Urteil: Amazons ‚A-bis-z-Garantie‘ bindet nicht den Verkäufer
Über die "A-bis-z-Garantie" von Amazon bekommen Online-Käufer in bestimmten Fällen ihr Geld zurück - das schützt sie aber nicht vor neuen Forderungen des Verkäufers.
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