Urteil: Amazons ‚A-bis-z-Garantie‘ bindet nicht den Verkäufer
Über die "A-bis-z-Garantie" von Amazon bekommen Online-Käufer in bestimmten Fällen ihr Geld zurück - das schützt sie aber nicht vor neuen Forderungen des Verkäufers.
Über die „A-bis-z-Garantie“ von Amazon bekommen Online-Käufer in bestimmten Fällen ihr Geld zurück – das schützt sie aber nicht vor neuen Forderungen des Verkäufers. Das ergibt sich aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH), das am Freitag in Karlsruhe veröffentlicht wurde. (Az. VIII ZR 18/19) Die Garantie ist für Kunden gedacht, die sogenannte Marketplace-Artikel kaufen, also Waren, die nicht von Amazon selbst, sondern von einem anderen Händler über die Seite verkauft werden. In dem Fall geht es um einen Kaminofen für gut 1300 Euro. Der Käufer hatte den Ofen zunächst installiert und das Geld an Amazon überwiesen, dort wurde es dem Amazon-Konto des Verkäufers gutgeschrieben. Wegen angeblicher Mängel beantragte der Käufer dann die Garantie. Amazon buchte das Geld wieder vom Verkäufer-Konto ab und überwies es zurück an den Käufer. Nun hat der Verkäufer den Käufer verklagt, er will das Geld für den Ofen. Das Landgericht Leipzig hatte die Klage zuletzt abgewiesen. Die Richter meinten, mit der Annahme des Garantiefalls durch Amazon sei die Sache verbindlich entschieden. Der Verkäufer könne höchstens noch Amazon in Anspruch nehmen, nicht aber den Käufer.
Das sieht der BGH anders. Die „A-bis-z-Garantie“ beruhe lediglich auf einer Abrede zwischen Amazon und dem Käufer. Sie hindere den Verkäufer nicht daran, seine Forderung geltend zu machen. Die obersten Zivilrichter begründen das unter anderem damit, dass der Prüfungsmaßstab für die Garantie unklar bleibe. Weder müsse der Käufer bestimmte Voraussetzungen nachweisen noch könne der Verkäufer sich gegen die Entscheidung wehren. Eine interessengerechte Lösung des Streits könne so offensichtlich nicht erreicht werden. Die Garantie habe für den Käufer trotzdem Vorteile, hieß es weiter. Er bekomme fürs Erste sein Geld zurück, ohne klagen zu müssen. Dadurch liege die Prozessführungslast beim Verkäufer. Das Landgericht muss nun noch einmal verhandeln und klären, ob der Ofen tatsächlich Mängel hat und der Käufer sein Geld behalten kann. (dpa)
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