Der Anlegerschutzprozess gegen die Deutsche Telekom muss wie erwartet ein zweites Mal vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe verhandelt werden. Klägeranwalt Andreas Tilp hat nach eigenen Angaben Revision gegen den am 30. November 2016 ergangenen Musterentscheid des Oberlandesgerichts Frankfurt eingelegt. Auch die Telekom könnte noch die rechtliche Überprüfung der Entscheidung verlangen, äußerte sich am Donnerstag aber zunächst nicht. Die Frankfurter Richter hatten anhand einer Musterklage zwar grundsätzlich entschieden, dass die Telekom für schwerwiegende Fehler im Verkaufsprospekt zum so genannten dritten Börsengang im Jahr 2000 verantwortlich ist. Allerdings lasse sich nur im individuellen Einzelfall klären, ob die jeweiligen Anleger den Prospekt überhaupt als Grundlage für ihre Kaufentscheidung benutzt haben. Hinter dem Musterverfahren stehen rund 16.000 klagende Kleinaktionäre, die Schadenersatz für ihre erlittenen Kursverluste in Höhe von rund 80 Millionen Euro verlangen.
Die Kanzlei Tilp will die zeitraubenden Einzelprüfungen durch ein erneutes BGH-Urteil verhindern. Die individuellen Beweggründe der Anleger zum Erwerb der Aktie dürften nicht ausschlaggebend sein für den Erfolg einer Prospekthaftungsklage, erklärte die Kanzlei. «Vielmehr haben Unternehmen, die vorsätzlich den Kapitalmarkt fehlerhaft informieren, in jedem Fall für die entstandenen Schäden einzustehen.» 2014 hatte der BGH bereits in einem ersten Teilverfahren geurteilt, dass der Prospekt einen schwerwiegenden Fehler enthalten hat. Die Telekom lehnt bislang Schadenersatz ab. (dpa)