„Telekom-Kunden sollten sich nicht zu früh freuen“

Die Telekom darf die Surfgeschwindigkeit bei Pauschaltarifen mit Flatrate im Namen nicht einschränken, so das Urteil. Doch eine Drosselung ist nach wie vor möglich.

Die Deutsche Telekom darf, wenn das heute verkündete Urteil rechtskräftig wird, die Surfgeschwindigkeit bei Pauschaltarifen mit Flatrate im Namen nicht einschränken. Eine entsprechende Vertragsklausel erklärte das Kölner Landgericht heute für unzulässig. „Die Kunden der Telekom sollten sich jedoch nicht zu früh freuen. Denn die Drosselung an sich wird mit dem Urteil nicht untersagt, sondern nur die Aushöhlung des Begriffs Flatrate“, so das Online-Magazin Teltarif. Mit dem Begriff Flatrate verbinde der Kunde bei Internetzugängen über das Festnetz einen Festpreis für eine bestimmte Surfgeschwindigkeit und rechne nicht mit Einschränkungen, begründete die Zivilkammer des Gerichts ihre Entscheidung.

Die klagende Verbraucherzentrale NRW bemängelte insbesondere, dass die Telekom-Tarife als „Internet-Flatrate“ und unter Angabe der „bis zu“-Maximalgeschwindigkeit beworben werden. Die nachträgliche Drosselung per Klausel-Hintertür stelle daher eine „unangemessene Benachteiligung“ dar. Das aktuelle Urteil verbietet lediglich, dass ein Tarif mit dem Begriff „Flatrate“ gedrosselt wird. Sollte sich die Telekom dazu entscheiden, die Tarife anders zu benennen, dürfte sie diese auch wieder drosseln, so das Magazin weiter. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Telekom kündigte jedoch schon eine genaue Prüfung und eine voraussichtliche Berufung an. Sollte das Urteil rechtskräftig werden, ist davon auszugehen, dass auch gegen andere Anbieter gerichtlich vorgegangen wird, die derartige Klauseln in ihren AGB stehen haben.

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