Ein Hersteller wollte seinen Vertragshändlern untersagen, Preissuchmaschinen zu benutzen. Eine Wettbewerbsbeschränkung, urteilt jetzt ein Oberlandesgericht.
Im Kampf gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Online-Handel kann das Bundeskartellamt auf Rückendeckung vom Oberlandesgericht Düsseldorf hoffen. Der Vorsitzende Richter Jürgen Kühnen signalisierte am Mittwoch in einer mündlichen Verhandlung, dass der 1. Kartellsenat in einem Pilotverfahren um den Sportschuhhersteller Asics erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit einer Vertragsklausel hat, in welcher Asics seinen Vertragshändlern untersagt, Preissuchmaschinen zu benutzen. Das Verbot stelle für die Händler eine Wettbewerbsbeschränkung dar, betonte der Richter. Ihnen werde damit eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten. In den Augen des Senats spreche viel dafür, dass dies unzulässig sei – auch weil das Verbot von Preissuchmaschinen nicht zur Qualitätssicherung notwendig sei.
Der Sportschuhhersteller Asics hatte bis vor gut zwei Jahren seinen Vertragshändlern untersagt, im Online-Handel Suchmaschinen für Preisvergleiche zu nutzen. Asics sah durch die Präsenz auf den Plattformen sein Premium-Image gefährdet. Das Bundeskartellamt wertete die Klauseln als unzulässige Wettbewerbsbeschränkung und untersagte sie. Denn die Verbote dienten «vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs». Asics will mit seiner Beschwerde vor dem Oberlandesgericht die Aufhebung dieser Verfügung erreichen.
Im Handel wird das Verfahren mit großer Aufmerksamkeit verfolgt. Der Handelsverband Deutschland (HDE) warnte bereits, falls Asics vor dem Oberlandesgericht Recht bekomme, «könnten bestimmte, bisher erfolgreich genutzte Vertriebskanäle des Einzelhandels durch die Hersteller verschlossen werden». Insbesondere kleinen Händler drohe dadurch der Verlust des Zugangs zum Kunden. «Der Preiswettbewerb könnte zu Lasten der Verbraucher de facto eingeschränkt werden», warnte der HDE-Experte Peter Schröder. (dpa)
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