BGH: Kein Nutzungsverbot von Preissuchmaschinen für Händler

Der Bundesgerichtshof hat dem Bundeskartellamt im Kampf gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Online-Handel den Rücken gestärkt.

Der Bundesgerichtshof hat dem Bundeskartellamt im Kampf gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Online-Handel den Rücken gestärkt. In einem am Donnerstag bekanntgewordenen Beschluss lehnten es die Karlsruher Richter ab, sich mit einer Beschwerde des Sportschuherstellers Asics zu beschäftigen. Dieser wollte vor dem BGH das Recht erstreiten, seinen Händlern die Nutzung von Preissuchmaschinen zu verbieten. Dies war dem Sportschuhhersteller vom Bundeskartellamt untersagt worden. Die Karlsruher Richter betonten bei der Ablehnung der Beschwerde, es sei offensichtlich, dass ein Nutzungsverbot von Preissuchmaschinen zu einer wesentlichen Beschränkung der Einzelhändler im Online-Handel führe. Daher bedürfe diese Frage keiner weiteren Klärung. Zuvor hatte bereits das Oberlandesgericht Düsseldorf gegen Asics entschieden.

Kartellamtspräsident Andreas Mundt begrüßte die Entscheidung des BGH. Er betonte: «Händler machen im Netz den Großteil ihrer Umsätze über Suchmaschinen und Internetmarktplätze. Sie können im Netz vom Verbraucher aber nicht mehr gefunden werden, wenn Hersteller ihnen verbieten, Preisvergleichsmaschinen oder die jeweiligen Markenzeichen für die Suchmaschinenwerbung zu nutzen.» Das Bundeskartellamt sah in dem Vorgehen von Asics eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Die Verbote dienten «vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs».

Der BGH hob in seinem Beschluss hervor, dass Preissuchmaschinen angesichts des großen Produktangebots im Internet und der Vielzahl der dort tätigen Anbieter eine erhebliche Bedeutung zukomme. Sie ermöglichten es den Nutzern, die sich bereits für ein konkretes Produkt entschieden hätten, nach den günstigsten Anbietern zu suchen. (dpa)

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