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PC-Abgabe: So holt sich der IT-Handel Geld zurück

Nach dem neuen PC-Tarif können IT-Händler eine Rückerstattung von 7,35 Euro pro PC geltend machen, der an gewerbliche Kunden verkauft wurde. Wir zeigen, wie es geht.

PC-Abgabe: So holt sich der IT-Handel Geld zurück
PC-Abgabe: So holt sich der IT-Handel Geld zurück

Bei der Urheberrechtsabgabe wird seit Beginn des Jahres zwischen privat und gewerblich genutzten PCs unterschieden. Für Bitkom-Mitglieder liegt sie bei Consumer-Geräten bei 10,55 Euro und bei 3,20 Euro für gewerblich genutzte Rechner. Für Rechner, die zunächst mit der Consumer-Abgabe von 10,55 Euro belastet wurde, aber tatsächlich an gewerbliche Nutzer wie beispielsweise Behörden, Unternehmen und Bildungseinrichtungen verkauft wird, ergibt sich somit eine Differenz von 7,35 Euro. Diese Nutzer haben somit gegen die ZPÜ, die VG Wort und die VG Bild-Kunst einen Rückerstattungsanspruch von mindestens 7,35 Euro je erworbenem Gerät. Auch IT-Händler können diese Rückerstattung für jedes Gerät geltend machen, dass sie an Unternehmen, Behörden oder eine Bildungseinrichtung verkauft haben und dabei nur die Abgabe für “Business-PCs” angegeben haben, wie Rechtsanwalt Urs Verweyen in seinem Blog ausführt.

Um das Geld zu erhalten, ist ein schriftlicher oder elektronischer Antrag direkt an die ZPÜ zu stellen. Da die ZPÜ, entgegen ihrer Ankündigung, dafür noch kein Muster zur Verfügung gestellt hat, müsste ein formloser Antrag genügen, wie Rechtsanwalt Verweyen betont. Folgende Angaben müssen jedoch enthalten sein: Firma, Anschrift, USt-ID, Bankverbindung des Antragstellers und Name der für den Antragsteller handelnden Person; Firma, Anschrift, USt-ID des Endabnehmers, an den die PCs veräußert wurden; Firma, Anschrift und USt-ID der Bezugsquelle, von der der Händler die verkauften PCs bezogen hat. Außerdem ist dem Antrag die Einkaufsrechnung beizufügen sowie eine Erklärung des Endabnehmers, dass er „die von ihm erworbenen PCs im Rahmen seines Unternehmens eingesetzt und nicht zum Zwecke der Weiterveräußerung oder des sonstigen Inverkehrbringens erworben“ hat. Sonderregeln bestehen für Einkaufsgesellschaften und IT-Leasing-Unternehmen. Die ZPÜ behält sich vor, keine Rückerstattung vorzunehmen, wenn „begründet Zweifel” daran bestehen, dass für die PCs, für die eine Rückerstattung beantragt wird, die höhere Abgabe für Verbraucher-PC gezahlt und an die Händler weitergegeben wurde. Um dieses Risiko zu minimieren, sollten Händler darauf achten, dass auf ihren Eingangsrechnungen der höhere Abgabebetrag ausdrücklich aufgeführt ist, ähnlich wie die Mehrwertsteuer. Ebenso sollten auf den Ausgangsrechnungen die an die gewerblichen Endkunde berechnete niedrigere PC-Abgabe ausdrücklich ausgewiesen sein, empfiehlt der Experte.

 

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